freiRecht
Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • X. Das Finanzwesen

Art. 106b

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. ²Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.