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Grundgesetz

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • IX. Die Rechtsprechung

Art. 101

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. ²Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.