Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art. 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.