Energieeffizienzrichtlinie
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
ANHANG VIII
ANHANG VIII
Effizienzpotenzial in der Wärme- und Kälteversorgung
- 1.
- Die in Artikel 14 Absatz 1 genannte umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials umfasst:
- a)
- eine Beschreibung des Wärme- und Kältebedarfs;
- b)
- eine Prognose dazu, wie sich dieser Bedarf in den nächsten 10 Jahren ändern wird, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs in Gebäuden und in den verschiedenen Industriesektoren;
- c)
- eine Landkarte des Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:
- i)
- Wärme- und Kältebedarfspunkte, darunter
- —
- Städte/Gemeinden und Ballungsgebiete mit einer Geschossflächenzahl von mindestens 0,3;
- —
- Industriegebiete mit einem Jahresgesamtwärme- und -kälteverbrauch von über 20 GWh;
- ii)
- bestehende und geplante Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur;
- iii)
- potenzielle Wärme- und Kälteversorgungspunkte, darunter
- —
- Stromerzeugungsanlagen mit einer Jahresgesamtstromerzeugung von über 20 GWh;
- —
- Abfallverbrennungsanlagen;
- —
- bestehende und geplante KWK-Anlagen, die in Anhang I Teil II genannte Technologien verwenden, und Fernwärmeanlagen;
- d)
- Ermittlung des Wärme- und Kältebedarfs, der durch hocheffiziente KWK, darunter KWK-Kleinstanlagen im Wohnsektor, und durch Fernwärme und -kälte gedeckt werden könnte;
- e)
- Ermittlung des Potenzials zusätzlicher hocheffizienter KWK, u. a. aus der Modernisierung bestehender bzw. dem Bau neuer Erzeugungsanlagen und Industrieanlagen oder anderer Anlagen, die Abwärme erzeugen;
- f)
- Bestimmung der Energieeffizienzpotenziale bei der Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur;
- g)
- Strategien, Vorgaben und Maßnahmen, die bis 2020 und bis 2030 zur Realisierung des in Buchstabe e genannten Potenzials zwecks Deckung des in Buchstabe d genannten Bedarfs beschlossen werden können, darunter gegebenenfalls Vorschläge
- i)
- zur Steigerung des Anteils von KWK an der Wärme- und Kälteerzeugung und der Stromerzeugung;
- ii)
- zum Ausbau einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur in einer Weise, die der Entwicklung hocheffizienter KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gerecht wird;
- iii)
- zur Förderung der Errichtung neuer thermischer Stromerzeugungsanlagen und Abwärme erzeugender Industrieanlagen an Standorten, die eine Rückgewinnung der verfügbaren Abwärme im größtmöglichen Umfang zur Deckung des bestehenden oder prognostizierten Wärme- oder Kältebedarfs ermöglichen;
- iv)
- zur Förderung der Errichtung neuer Wohngebiete oder neuer Industrieanlagen, die beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen, an Standorten, an denen die verfügbare Abwärme gemäß der umfassenden Bewertung zur Deckung ihres Wärme- und Kältebedarfs beitragen kann. Dies könnte Vorschläge einbeziehen, die die Ansiedelung einer ganzen Reihe einzelner Anlagen am gleichen Standort fördern, um eine optimale Abstimmung zwischen dem Wärme- und Kältebedarf und dem Wärme- und Kälteangebot zu gewährleisten;
- v)
- zur Förderung des Anschlusses von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Abwärme erzeugenden Industrieanlagen, Abfallverbrennungsanlagen und anderen Anlagen zur Energiegewinnung aus Abfällen an das lokale Fernwärme- oder -kältenetz;
- vi)
- zur Förderung des Anschlusses von Wohngebieten und Industrieanlagen, die beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen, an das lokale Fernwärme- oder -kältenetz;
- h)
- Anteil hocheffizienter KWK sowie gemäß der Richtlinie 2004/8/EG ermitteltes Potenzial und erzielte Fortschritte;
- i)
- eine Schätzung der einzusparenden Primärenergie;
- j)
- eine Schätzung der etwaigen öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen für Wärme- und Kälteversorgung mit Jahresbudget und Ermittlung des potenziellen Beihilfeelements. Dies greift einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung nicht vor.
- 2.
- Die umfassende Bewertung kann, soweit zweckmäßig, aus einer Zusammenstellung regionaler oder lokaler Pläne und Strategien bestehen.