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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

ANHANG VIII

ANHANG VIII

Effizienzpotenzial in der Wärme- und Kälteversorgung

1.
Die in Artikel 14 Absatz 1 genannte umfassende Bewertung des nationalen Wärme- und Kälteversorgungspotenzials umfasst:
a)
eine Beschreibung des Wärme- und Kältebedarfs;
b)
eine Prognose dazu, wie sich dieser Bedarf in den nächsten 10 Jahren ändern wird, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Bedarfs in Gebäuden und in den verschiedenen Industriesektoren;
c)
eine Landkarte des Hoheitsgebiets mit folgenden Angaben, unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen:
i)
Wärme- und Kältebedarfspunkte, darunter
Städte/Gemeinden und Ballungsgebiete mit einer Geschossflächenzahl von mindestens 0,3;
Industriegebiete mit einem Jahresgesamtwärme- und -kälteverbrauch von über 20 GWh;
ii)
bestehende und geplante Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur;
iii)
potenzielle Wärme- und Kälteversorgungspunkte, darunter
Stromerzeugungsanlagen mit einer Jahresgesamtstromerzeugung von über 20 GWh;
Abfallverbrennungsanlagen;
bestehende und geplante KWK-Anlagen, die in Anhang I Teil II genannte Technologien verwenden, und Fernwärmeanlagen;
d)
Ermittlung des Wärme- und Kältebedarfs, der durch hocheffiziente KWK, darunter KWK-Kleinstanlagen im Wohnsektor, und durch Fernwärme und -kälte gedeckt werden könnte;
e)
Ermittlung des Potenzials zusätzlicher hocheffizienter KWK, u. a. aus der Modernisierung bestehender bzw. dem Bau neuer Erzeugungsanlagen und Industrieanlagen oder anderer Anlagen, die Abwärme erzeugen;
f)
Bestimmung der Energieeffizienzpotenziale bei der Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur;
g)
Strategien, Vorgaben und Maßnahmen, die bis 2020 und bis 2030 zur Realisierung des in Buchstabe e genannten Potenzials zwecks Deckung des in Buchstabe d genannten Bedarfs beschlossen werden können, darunter gegebenenfalls Vorschläge
i)
zur Steigerung des Anteils von KWK an der Wärme- und Kälteerzeugung und der Stromerzeugung;
ii)
zum Ausbau einer effizienten Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur in einer Weise, die der Entwicklung hocheffizienter KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gerecht wird;
iii)
zur Förderung der Errichtung neuer thermischer Stromerzeugungsanlagen und Abwärme erzeugender Industrieanlagen an Standorten, die eine Rückgewinnung der verfügbaren Abwärme im größtmöglichen Umfang zur Deckung des bestehenden oder prognostizierten Wärme- oder Kältebedarfs ermöglichen;
iv)
zur Förderung der Errichtung neuer Wohngebiete oder neuer Industrieanlagen, die beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen, an Standorten, an denen die verfügbare Abwärme gemäß der umfassenden Bewertung zur Deckung ihres Wärme- und Kältebedarfs beitragen kann. Dies könnte Vorschläge einbeziehen, die die Ansiedelung einer ganzen Reihe einzelner Anlagen am gleichen Standort fördern, um eine optimale Abstimmung zwischen dem Wärme- und Kältebedarf und dem Wärme- und Kälteangebot zu gewährleisten;
v)
zur Förderung des Anschlusses von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Abwärme erzeugenden Industrieanlagen, Abfallverbrennungsanlagen und anderen Anlagen zur Energiegewinnung aus Abfällen an das lokale Fernwärme- oder -kältenetz;
vi)
zur Förderung des Anschlusses von Wohngebieten und Industrieanlagen, die beim Produktionsprozess Wärme verbrauchen, an das lokale Fernwärme- oder -kältenetz;
h)
Anteil hocheffizienter KWK sowie gemäß der Richtlinie 2004/8/EG ermitteltes Potenzial und erzielte Fortschritte;
i)
eine Schätzung der einzusparenden Primärenergie;
j)
eine Schätzung der etwaigen öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen für Wärme- und Kälteversorgung mit Jahresbudget und Ermittlung des potenziellen Beihilfeelements. Dies greift einer separaten Notifizierung der staatlichen Förderregelungen für eine beihilferechtliche Prüfung nicht vor.
2.
Die umfassende Bewertung kann, soweit zweckmäßig, aus einer Zusammenstellung regionaler oder lokaler Pläne und Strategien bestehen.