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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

ANHANG V

ANHANG V

Einheitliche Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 9 sowie Artikel 20 Absatz 6

1.
Methoden zur Berechnung von Energieeinsparungen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstaben b, c, d, e und f sowie Artikel 20 Absatz 6

Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende öffentliche Stellen können zur Berechnung der Energieeinsparungen eine oder mehrere der folgenden Methoden anwenden:

a)
Angenommene Einsparungen, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist „ex ante“.
b)
Gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aus der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets mittels Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Beachtung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist „ex post“.
c)
Geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn die Schätzungen anhand national festgelegter Methoden und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind.
d)
Mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz kann nur für Einsparungen verwendet werden, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er darf nicht für Einsparungen verwendet werden, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.
2.
Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstaben b, c, d, e und f sowie Artikel 20 Absatz 6 gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Es dürfen nur Einsparungen angerechnet werden, die über folgende Schwellen hinausgehen:
i)
Emissionsvorgaben der Union für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen  bzw. der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ;
ii)
Anforderungen der Union für energieverbrauchsrelevante Produkte, die aufgrund der Umsetzung der Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG vom Markt zu nehmen sind.
b)
Um den klimatischen Unterschieden zwischen den Regionen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einsparungen an einen Standardwert anzupassen oder unterschiedliche Energieeinsparungen entsprechend den Temperaturschwankungen zwischen den Regionen anzugeben.
c)
Die Tätigkeiten der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien müssen nachweislich wesentlich für die Erreichung der geltend gemachten Einsparungen sein.
d)
Einsparungen, die sich aus einer Einzelmaßnahme ergeben, können von höchstens einer Partei für sich beansprucht werden.
e)
Bei der Berechnung der Energieeinsparungen ist die Lebensdauer der Einsparungen zu berücksichtigen. Dazu können die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 ergeben, angerechnet werden. Ersatzweise können sich die Mitgliedstaaten für eine andere Methode entscheiden, bei der davon ausgegangen wird, dass damit Gesamteinsparungen in mindestens gleicher Höhe erreicht werden. Wenden die Mitgliedstaaten andere Methoden an, so stellen sie sicher, dass die nach diesen anderen Methoden berechnete Gesamthöhe der Energieeinsparungen nicht die Höhe der Energieeinsparungen übersteigt, die eine Berechnung ergäbe, bei der die Einsparungen, die sich aus den Einzelmaßnahmen zwischen dem Datum ihrer Einführung und dem 31. Dezember 2020 ergeben, angerechnet werden. Die Mitgliedstaaten erläutern ausführlich in ihrem ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan nach Anhang XIV dieser Richtlinie, welche anderen Methoden sie angewandt haben und welche Regelungen getroffen worden sind, um die Einhaltung dieses verbindlichen Grundsatzes bei der Berechnung zu gewährleisten.
f)
Einzeln oder gemeinsam getroffene Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien, die auf eine bleibende Umstellung der Produkte, Ausrüstungen oder Märkte auf eine höhere Energieeffizienz abzielen, sind zulässig.
g)
Zur Förderung des Ergreifens von Energieeffizienzmaßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Qualitätsstandards für Produkte, Dienstleistungen und die Durchführung von Maßnahmen beibehalten werden. Gibt es keine solchen Standards, so arbeiten die Mitgliedstaaten mit den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien zusammen, um sie einzuführen.
3.
Bei der Feststellung der Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe a gelten die folgenden Grundsätze:
a)
Angerechnet werden nur Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen, die die in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom  oder in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem  vorgegebenen Mindeststeuersätze für Kraftstoffe überschreiten.
b)
Für die Berechnung der Auswirkungen werden aktuelle und repräsentative amtliche Daten über Preiselastizitäten herangezogen.
c)
Die Energieeinsparungen aus flankierenden steuerpolitischen Instrumenten, einschließlich Steueranreizen oder Zahlungen in einen Fonds, werden getrennt verbucht.
4.
Mitteilung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am 5. Dezember 2013 ihre geplanten detaillierten Verfahren für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 20 Absatz 6. Außer bei Steuern umfasst diese Meldung spezifische Angaben zu folgenden Aspekten:

a)
verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden;
b)
Zielsektoren;
c)
die Höhe des Energieeinsparziels oder die zu erwartenden Einsparungen, die über den gesamten Zeitraum hinweg oder für Zwischenzeiträume angestrebt werden;
d)
die Länge des Verpflichtungszeitraums und der Zwischenzeiträume;
e)
Kategorien der anrechenbaren Maßnahmen;
f)
Berechnungsverfahren einschließlich der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und die Wesentlichkeit festgestellt werden und welche Methoden und Referenzwerte für die technischen Schätzungen verwendet werden;
g)
die Lebensdauern von Maßnahmen;
h)
Grundsätze für die Berücksichtigung unterschiedlicher Klimabedingungen innerhalb des Mitgliedstaates;
i)
Qualitätsstandards;
j)
Überwachungs- und Prüfprotokolle sowie Methoden zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Protokolle in Bezug auf die verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien;
k)
Auditprotokolle und
l)
Art und Weise, in der die notwendige Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt wird.

Bei Steuern umfasst diese Meldung detaillierte Angaben zu folgenden Aspekten:

a)
Zielsektoren und Steuerzahler-Segment;
b)
durchführende Behörde;
c)
erwartete Einsparungen, die erzielt werden sollen;
d)
Laufzeit der Besteuerungsmaßnahme und Dauer der Zwischenzeiträume und
e)
Berechnungsmethode, einschließlich der verwendeten Preiselastizitäten.