freiRecht
Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

ANHANG XIII

ANHANG XIII

Mindestelemente in Energieleistungsverträgen mit dem öffentlichen Sektor oder in den zugehörigen Ausschreibungsbedingungen

Klare und transparente Aufstellung der durchzuführenden Effizienzmaßnahmen oder der zu erzielenden Effizienzergebnisse.
Mittels Durchführung der Vertragsmaßnahmen zu erzielende garantierte Einsparungen.
Vertragslaufzeit und -zwischenziele, Kündigungsbedingungen und -fristen.
Klare und transparente Aufstellung der Verpflichtungen jeder Vertragspartei.
Für die Ermittlung der erzielten Einsparungen maßgebliche(s) Datum/Daten.
Klare und transparente Aufstellung der zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets zu unternehmenden Schritte und, sofern relevant, der dazugehörigen Kosten.
Verpflichtung zur vollständigen Durchführung der Vertragsmaßnahmen und Dokumentation aller im Laufe des Projekts vorgenommenen Änderungen.
Vorschriften zur Einbeziehung gleichwertiger Anforderungen in alle Unteraufträge an Dritte.
Klare und transparente Angabe der finanziellen Implikationen des Projekts und Aufteilung der erzielten monetären Einsparungen zwischen den Parteien (d. h. Bezahlung des Dienstleisters).
Klare und transparente Bestimmungen zur Messung und Überprüfung der erzielten garantierten Einsparungen, Qualitätskontrollen und Garantien.
Bestimmungen zur Klärung des Verfahrens zum Umgang mit sich wandelnden Rahmenbedingungen, die den Vertragsinhalt und das Vertragsergebnis berühren (d. h. sich ändernde Energiepreise, Nutzungsintensität der Anlage).
Detaillierte Informationen zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei und zu den Sanktionen bei Nichteinhaltung.