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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

ANHANG XIV

ANHANG XIV

ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG

Teil 1

Allgemeiner Rahmen für Jahresberichte

Der Jahresbericht gemäß Artikel 24 Absatz 1 bildet eine Grundlage für die Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die nationalen Ziele für das Jahr 2020. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Berichte die folgenden Mindestinformationen enthalten:

a)
eine Schätzung der folgenden Indikatoren im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X -2):
i)
Primärenergieverbrauch,
ii)
Gesamtendenergieverbrauch,
iii)
Endenergieverbrauch nach Sektor
Industrie,
Verkehr (differenziert zwischen Personen- und Güterverkehr, falls verfügbar),
Haushalte,
Dienstleistungen,
iv)
Bruttowertschöpfung nach Sektor
Industrie,
Dienstleistungen,
v)
verfügbares Einkommen der Haushalte,
vi)
Bruttoinlandsprodukt (BIP),
vii)
Stromerzeugung in Wärmekraftwerken,
viii)
Stromerzeugung in KWK-Anlagen,
ix)
Wärmeerzeugung in Wärmekraftwerken,
x)
Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen, unter Einbeziehung der industriellen Abwärme,
xi)
Brennstoffeinsatz in Wärmekraftwerken,
xii)
Personenkilometer (pkm), falls verfügbar,
xiii)
Tonnenkilometer (tkm), falls verfügbar,
xiv)
kombinierte Kilometer (pkm + tkm), falls die Ziffern xii und xiii nicht verfügbar sind,
xv)
Bevölkerung.

In Sektoren mit stabilem oder ansteigendem Energieverbrauch untersuchen die Mitgliedstaaten die Gründe hierfür und fügen den Schätzungen ihre Bewertung bei.

Der zweite Bericht und Folgeberichte enthalten ferner die Angaben nach den Buchstaben b bis e:

b)
Aktualisierte Angaben zu den wichtigsten im Vorjahr getroffenen legislativen und sonstigen Maßnahmen, die zu den nationalen Gesamt-Energieeffizienzzielen für 2020 beitragen.
c)
Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m2 und ab dem 9. Juli 2015 von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, die am 1. Januar des Jahres, in dem der Bericht fällig ist, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anforderungen an die Energieeffizienz nicht erfüllt hat.
d)
Gesamtfläche von beheizten und/oder gekühlten Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, die im Vorjahr gemäß Artikel 5 Absatz 1 renoviert wurde, oder Energieeinsparungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 in anrechnungsfähigen Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden.
e)
Energieeinsparungen, die durch die nationalen Energieeffizienzverpflichtungssysteme nach Artikel 7 Absatz 1 oder die gemäß Artikel 7 Absatz 9 verabschiedeten Alternativmaßnahmen erzielt wurden.

Der erste Bericht muss auch das in Artikel 3 Absatz 1 genannte nationale Energieeffizienzziel umfassen.

In die Jahresberichte nach Artikel 24 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auch zusätzliche nationale Ziele aufnehmen. Diese können sich insbesondere auf die in Buchstabe a dieses Teils aufgezählten statistischen Indikatoren oder auf Kombinationen derselben beziehen, beispielsweise die Primärenergie- oder Endenergieintensität oder die sektorspezifischen Energieintensitäten.

Teil 2

Allgemeiner Rahmen für Nationale Energieeffizienz-Aktionspläne

Die in Artikel 24 Absatz 2 genannten Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen einen Rahmen für die Entwicklung der nationalen Energieeffizienzstrategien bilden.

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete/erzielte Energieeinsparungen umfassen, u. a. bei der Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne die folgenden Mindestinformationen enthalten:

1.
Ziele und Strategien
indikatives nationales Energieeffizienzziel für 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1;
nationaler Energieeinsparrichtwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG;
sonstige bestehende Energieeffizienzziele für die Gesamtwirtschaft oder bestimmte Sektoren.
2.
Maßnahmen und Energieeinsparungen

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen Informationen über verabschiedete oder zur Verabschiedung anstehende Maßnahmen zur Umsetzung der wichtigsten Aspekte dieser Richtlinie sowie über die entsprechenden Einsparungen enthalten.

a)
Primärenergieeinsparungen

In den Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplänen müssen bedeutende Maßnahmen und Aktionen aufgeführt werden, die im Hinblick auf Primärenergieeinsparung in sämtlichen Wirtschaftssektoren unternommen wurden. Für jede Maßnahme oder jedes Maßnahmen-/Aktionspaket sind Schätzungen der erwarteten Einsparungen für das Jahr 2020 und die zum Berichtszeitpunkt erzielten Einsparungen anzugeben.

Soweit verfügbar, sollten Informationen zu anderen Auswirkungen/Nutzeffekten der Maßnahmen (Verringerung der Treibhausgasemissionen, bessere Luftqualität, Schaffung von Arbeitsplätzen usw.) und das Budget für die Durchführung angegeben werden.

b)
Endenergieeinsparungen

Der erste und der zweite Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan müssen eine Aufstellung der Ergebnisse bezüglich des Erreichens der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/32/EG genannten Einsparziele beim Endenergieverbrauch enthalten. Ist keine Berechnung/Schätzung der Einsparungen je Maßnahme verfügbar, so ist die Verringerung des Energieverbrauchs auf Sektorebene aufgrund der (Kombination von) Maßnahmen auszuweisen.

Der erste und der zweite Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan müssen auch die zur Ermittlung der Energieeinsparungen angewandte Mess- und/oder Berechnungsmethode enthalten. Wird die „empfohlene Methode“  angewandt, so sollte der Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan hierauf verweisen.

3.
Spezifische Informationen bezüglich dieser Richtlinie
3.1.
Öffentliche Einrichtungen (Artikel 5)

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen eine Aufstellung der öffentlichen Einrichtungen enthalten, die einen Energieeffizienzplan gemäß Artikel 5 Absatz 7 erstellt haben.

3.2.
Energieeffizienzverpflichtungen (Artikel 7)

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen die gemäß Anhang IV gewählten nationalen Koeffizienten enthalten.

Der erste Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan muss eine kurze Beschreibung des nationalen Systems nach Artikel 7 Absatz 1 oder der gemäß Artikel 7 Absatz 9 verabschiedeten Alternativmaßnahmen enthalten.

3.3.
Energieaudits und Energiemanagementsysteme (Artikel 8)

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Anzahl der im vorausgegangenen Zeitraum durchgeführten Energieaudits;
b)
Anzahl der im vorausgegangenen Zeitraum in großen Unternehmen durchgeführten Energieaudits;
c)
Anzahl großer Unternehmen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und Anzahl der Unternehmen, für die Artikel 8 Absatz 5 gilt.
3.4.
Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung (Artikel 14)

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen eine Bewertung der Fortschritte enthalten, die bei der Durchführung der in Artikel 14 Absatz 1 genannten umfassenden Bewertung erzielt wurden.

3.5.
Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung (Artikel 15)

Der erste Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan und die danach alle 10 Jahre fälligen Folgeberichte müssen die durchgeführte Bewertung und die ausgewiesenen Maßnahmen und Investitionen zur Nutzung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur gemäß Artikel 15 Absatz 2 enthalten.

3.6.
Die Mitgliedstaaten berichten im Rahmen ihrer Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne über die Maßnahmen, die zur Ermöglichung und Entwicklung der Laststeuerung gemäß Artikel 15 ergriffen wurden.
3.7.
Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen (Artikel 16)

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen Angaben zu den verfügbaren Qualifizierungs-, Akkreditierungss- und Zertifizierungssystemen oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen für die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz enthalten.

3.8.
Energiedienstleistungen (Artikel 18)

Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen einen Link zu der Internetseite enthalten, auf der die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c genannte Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen bzw. die entsprechende Schnittstelle zugänglich ist.

3.9.
Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz (Artikel 19)

Der erste Nationale Energieeffizienz-Aktionsplan muss eine Aufstellung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Maßnahmen enthalten.