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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

ANHANG XII

ANHANG XII

ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN ÜBERTRAGUNGS- UND VERTEILERNETZBETREIBER

Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet,

a)
ihre Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, verbesserten Netzbetrieb und Regeln für die nichtdiskriminierende Anwendung der Netzkodizes, die erforderlich sind zur Einbindung neuer Produzenten, die aus hocheffizienter KWK erzeugten Strom in das Verbundnetz einspeisen, aufzustellen und zu veröffentlichen;
b)
neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die Netzanschluss wünschen, in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, darunter
i)
einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten;
ii)
einen angemessenen und genauen Zeitplan für die Entgegennahme und die Bearbeitung des Antrags auf Anschluss an das Netz;
iii)
einen angemessenen Richtzeitplan für jeden vorgeschlagenen Netzanschluss. Die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung eines Netzanschlusses sollte — unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und der Gleichbehandlung — 24 Monate nicht übersteigen;
c)
standardisierte und vereinfachte Verfahren für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern.

Die in Buchstabe a genannten Standardregeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses jener Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Sie können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.