Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
(1)
Jeder Mitgliedstaat führt ein Energieeffizienzverpflichtungssystem ein. ²Dieses System muss gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, die als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 4 benannt wurden und im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats tätig sind, unbeschadet des Absatzes 2 bis zum 31. Dezember 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel erreichen.
³Dieses Ziel muss für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden nach ihrem über den letzten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten Absatzvolumen entsprechen. ⁴Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten beschließen, wie die berechnete Menge neuer Einsparungen gemäß Unterabsatz 2 über den Zeitraum zu verteilen ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3
(3) Der Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen darf durch die Anwendung des Absatzes 2 nicht um mehr als 25 % vermindert werden. ²Mitgliedstaaten, die Absatz 2 in Anspruch nehmen, teilen diese Tatsache der Kommission bis 5. Juni 2014 unter Angabe der anzuwendenden Faktoren gemäß Absatz 2 mit und fügen auch eine Berechnung bei, aus der die Auswirkungen auf den Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen hervorgehen.
(4) Unbeschadet der Berechnung der Energieeinsparungen für das Ziel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei er in seinem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen kann. ²Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den gegebenenfalls vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 7 Buchstabe b erzielt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. ²Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen auf der Grundlage der Absätze 1, 2 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 20 Absatz 6 gemäß Anhang V Nummern 1 und 2 berechnet werden. ²Sie führen Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, der eine repräsentative Stichprobe darstellt überprüft wird. ³Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.
(7) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten
(8)
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien insgesamt erzielten Energieeinsparungen im Rahmen des Systems.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verpflichteten Parteien auf Anfrage folgende Angaben bereitstellen:
Eine solche Anfrage erfolgt höchstens einmal jährlich.
(9)
Als Alternative zur Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere strategische Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken, sofern diese strategischen Maßnahmen die Kriterien nach den Absätzen 10 und 11 erfüllen. ²Die durch diese Vorgehensweise erzielte neue Energieeinsparung muss gleichwertig zu der in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten neuen Energieeinsparung sein. ³Sofern die Gleichwertigkeit gewahrt wird, können die Mitgliedstaaten Verpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen einschließlich der nationalen Energieeffizienzprogramme kombinieren.
Die strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 1 können unter anderem folgende strategische Maßnahmen oder Kombinationen daraus einschließen:
⁵Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 5. Dezember 2013 die strategischen Maßnahmen mit, die sie für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und des Artikels 20 Absatz 6 zu ergreifen beabsichtigen und halten sich dabei an den in Anhang V Nummer 4 vorgesehenen Rahmen sowie legen dar, wie sie die erforderlichen Einsparungen erzielen möchten. ⁶Bei strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 wird in dieser Mitteilung nachgewiesen, wie die Kriterien des Absatzes 10 eingehalten werden. ⁷Bei anderen strategischen Maßnahmen als den in Unterabsatz 2 oder in Artikel 20 Absatz 6 aufgeführten erläutern die Mitgliedstaaten, wie ein gleichwertiges Maß an Einsparungen, Überwachung und Verifizierung gewährleistet wird. ⁸Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung Änderungen vorschlagen.
(10) Unbeschadet des Absatzes 11 werden für die strategischen Maßnahmen nach Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 folgende Kriterien zugrunde gelegt:
(11)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Steuern den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, f, h und j aufgelisteten Kriterien genügen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Regelungen und freiwilligen Vereinbarungen den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten anderen strategischen Maßnahmen und der in Artikel 20 Absatz 6 genannte Nationale Energieeffizienzfonds den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen.
(12) Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.