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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

  • KAPITEL II: EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG

Art. 7 Energieeffizienzverpflichtungssysteme

(1) 

Jeder Mitgliedstaat führt ein Energieeffizienzverpflichtungssystem ein. ²Dieses System muss gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, die als verpflichtete Parteien gemäß Absatz 4 benannt wurden und im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats tätig sind, unbeschadet des Absatzes 2 bis zum 31. Dezember 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparziel erreichen.

³Dieses Ziel muss für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden nach ihrem über den letzten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013 gemittelten Absatzvolumen entsprechen. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten beschließen, wie die berechnete Menge neuer Einsparungen gemäß Unterabsatz 2 über den Zeitraum zu verteilen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich Absatz 3

a)
die Berechnung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 anhand der Werte von 1 % für die Jahre 2014 und 2015, 1,25 % für die Jahre 2016 und 2017 und 1,5 % für die Jahre 2018, 2019 und 2020 durchführen;
b)
das Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, ganz oder teilweise aus der Berechnung herausnehmen;
c)
zulassen, dass Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung — aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 15 Absätze 1 bis 6 und 9 erzielt werden, für die nach Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet werden; und
d)
Energieeinsparungen aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und bis 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, für die Energieeinsparungen nach Absatz 1 anrechnen.

(3) Der Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen darf durch die Anwendung des Absatzes 2 nicht um mehr als 25 % vermindert werden. ²Mitgliedstaaten, die Absatz 2 in Anspruch nehmen, teilen diese Tatsache der Kommission bis 5. Juni 2014 unter Angabe der anzuwendenden Faktoren gemäß Absatz 2 mit und fügen auch eine Berechnung bei, aus der die Auswirkungen auf den Umfang der in Absatz 1 aufgeführten Energieeinsparungen hervorgehen.

(4) Unbeschadet der Berechnung der Energieeinsparungen für das Ziel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien unter den in seinem Hoheitsgebiet tätigen Energieverteilern und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen, wobei er in seinem Hoheitsgebiet tätige Verkehrskraftstoffverteiler oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen einbeziehen kann. ²Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderliche Energieeinsparung muss durch die verpflichteten Parteien unter den gegebenenfalls vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 7 Buchstabe b erzielt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Endenergieverbrauch oder als Primärenergieverbrauch an. ²Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Es gelten die Umrechnungsfaktoren nach Anhang IV.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsparungen auf der Grundlage der Absätze 1, 2 und 9 dieses Artikels sowie des Artikels 20 Absatz 6 gemäß Anhang V Nummern 1 und 2 berechnet werden. ²Sie führen Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest ein statistisch signifikanter Prozentsatz der von den verpflichteten Parteien ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen, der eine repräsentative Stichprobe darstellt überprüft wird. ³Diese Messung, Kontrolle und Überprüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien.

(7) Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten

a)
in die von ihnen auferlegten Einsparverpflichtungen Anforderungen mit sozialer Zielsetzung aufnehmen, wozu auch die Vorgabe gehören kann, dass ein Teil der Energieeffizienzmaßnahmen vorrangig in von Energiearmut betroffenen Haushalten oder in Sozialwohnungen umzusetzen ist;
b)
den verpflichteten Parteien gestatten, zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen; was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass ein Genehmigungsverfahren besteht, das klar und transparent ist, allen Marktakteuren offen steht und darauf abzielt, die Zertifizierungskosten möglichst gering zu halten;
c)
den verpflichteten Parteien gestatten, in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie stattdessen in einem der vier vorangegangenen oder drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären.

(8) 

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen einmal jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien insgesamt erzielten Energieeinsparungen im Rahmen des Systems.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verpflichteten Parteien auf Anfrage folgende Angaben bereitstellen:

a)
aggregierte statistische Informationen über ihre Endkunden (mit Angabe erheblicher Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informationen) und
b)
aktuelle Informationen zu Endkundenverbrauch und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Unionsrechts zu wahren ist.

Eine solche Anfrage erfolgt höchstens einmal jährlich.

(9) 

Als Alternative zur Einführung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, andere strategische Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeinsparungen bei Endkunden zu bewirken, sofern diese strategischen Maßnahmen die Kriterien nach den Absätzen 10 und 11 erfüllen. ²Die durch diese Vorgehensweise erzielte neue Energieeinsparung muss gleichwertig zu der in den Absätzen 1, 2 und 3 geforderten neuen Energieeinsparung sein. ³Sofern die Gleichwertigkeit gewahrt wird, können die Mitgliedstaaten Verpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen einschließlich der nationalen Energieeffizienzprogramme kombinieren.

Die strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 1 können unter anderem folgende strategische Maßnahmen oder Kombinationen daraus einschließen:

a)
Energie- oder CO2-Steuern, die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
b)
Finanzierungssysteme und -instrumente oder steuerliche Anreize, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
c)
Regelungen oder freiwillige Vereinbarungen, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken;
d)
Standards und Normen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Produkten und Dienstleistungen, auch von Gebäuden und Fahrzeugen, soweit sie nicht verbindlich vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mitgliedstaaten gelten;
e)
Energiekennzeichnungssysteme mit Ausnahme derjenigen, die verbindlich vorgeschrieben sind und nach Unionsrecht in den Mitgliedstaaten gelten;
f)
berufliche und allgemeine Bildung einschließlich Energieberatungsprogrammen, die zur Nutzung energieeffizienter Technologien oder Techniken führen und eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 5. Dezember 2013 die strategischen Maßnahmen mit, die sie für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und des Artikels 20 Absatz 6 zu ergreifen beabsichtigen und halten sich dabei an den in Anhang V Nummer 4 vorgesehenen Rahmen sowie legen dar, wie sie die erforderlichen Einsparungen erzielen möchten. Bei strategischen Maßnahmen nach Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 wird in dieser Mitteilung nachgewiesen, wie die Kriterien des Absatzes 10 eingehalten werden. Bei anderen strategischen Maßnahmen als den in Unterabsatz 2 oder in Artikel 20 Absatz 6 aufgeführten erläutern die Mitgliedstaaten, wie ein gleichwertiges Maß an Einsparungen, Überwachung und Verifizierung gewährleistet wird. Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung Änderungen vorschlagen.

(10) Unbeschadet des Absatzes 11 werden für die strategischen Maßnahmen nach Absatz 9 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 6 folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a)
Die strategischen Maßnahmen sehen mindestens zwei Zwischenzeiträume bis 31. Dezember 2020 vor und führen zur Verwirklichung des in Absatz 1 vorgesehenen Zielanspruchs.
b)
Die Verantwortung jeder beauftragten Partei, teilnehmenden Partei bzw. durchführenden Behörde wird bestimmt.
c)
Die zu erzielenden Energieeinsparungen werden auf transparente Art und Weise festgelegt.
d)
Der Umfang der Energieeinsparungen, der mit der strategischen Maßnahme vorgeschrieben wird oder erzielt werden soll, wird unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang IV entweder als Primärenergie- oder Endenergieverbrauch ausgedrückt.
e)
Energieeinsparungen werden auf der Grundlage der in Anhang V Nummern 1 und 2 vorgesehenen Methoden und Grundsätze berechnet.
f)
Energieeinsparungen werden auf der Grundlage der in Anhang V Nummer 3 vorgesehenen Methoden und Grundsätze berechnet.
g)
Von den teilnehmenden Parteien wird ein Jahresbericht über die Energieeinsparungen vorgelegt, sofern dies nicht undurchführbar ist, und öffentlich zugänglich gemacht.
h)
Es wird für die Überwachung der Ergebnisse gesorgt, und falls keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt werden, werden geeignete Maßnahmen in Betracht gezogen.
i)
Es wird ein Kontrollsystem eingerichtet, das auch eine unabhängige Verifizierung eines statistisch signifikanten Anteils der Energieeffizienzverbesserungsmaßnahmen einschließt.
j)
Es werden jährlich Angaben zum Jahrestrend bei den Energieeinsparungen veröffentlicht.

(11) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Steuern den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, f, h und j aufgelisteten Kriterien genügen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Regelungen und freiwilligen Vereinbarungen den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten anderen strategischen Maßnahmen und der in Artikel 20 Absatz 6 genannte Nationale Energieeffizienzfonds den in Absatz 10 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und j aufgelisteten Kriterien genügen.

(12) Für den Fall, dass sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden.