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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

  • KAPITEL IV: HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Art. 18 Energiedienstleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu diesem Markt für KMU, indem sie

a)
klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten:
i)
verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren;
ii)
Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz;
b)
die Entwicklung von Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände, unterstützen;
c)
eine Liste verfügbarer qualifizierter und/oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen und/oder Zertifizierungen gemäß Artikel 16 öffentlich zugänglich machen und regelmäßig aktualisieren oder für eine Schnittstelle sorgen, über die die Energiedienstleister Informationen bereitstellen können;
d)
den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, unterstützen und hierzu
i)
Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XIII aufgeführten Punkte enthalten;
ii)
Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die — sofern verfügbar — Kosten-Nutzen-Analysen unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten;
e)
im Rahmen des Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans eine qualitative Überprüfung in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Entwicklung des Markts für Energiedienstleistungen durchführen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen, sofern angemessen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie

a)
eine oder mehrere Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können, benennen und bekanntmachen;
b)
bei Bedarf Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und sonstige Hemmnisse zu beseitigen, die der Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung und/oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen erschweren;
c)
die Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Einrichtung wie etwa eines Bürgerbeauftragen prüfen, um dafür zu sorgen, dass Beschwerden effizient bearbeitet und Streitfälle, die sich aus Energiedienstleistungsverträgen ergeben, außergerichtlich beigelegt werden;
d)
dafür sorgen, dass unabhängige Marktmittler eine Rolle bei der Stimulierung der Marktentwicklung auf der Angebots- und der Nachfrageseite übernehmen können.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.