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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

  • KAPITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Überprüfung und Überwachung der Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten berichten gemäß Anhang XIV Teil 1 ab 2013 bis zum 30. April eines jeden Jahres über die bei der Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte. Die Berichte können Teil der nationalen Reformprogramme gemäß der Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union  sein.

(2) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln bis zum 30. April 2014 und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktionspläne. ²Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne müssen im Hinblick auf die Verwirklichung der nationalen Energieeffizienzziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 bedeutende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erwartete und/oder erzielte Energieeinsparungen umfassen, unter anderem bei der Energieversorgung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung sowie beim Energieendverbrauch. ³Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne werden durch aktualisierte Schätzungen des voraussichtlichen Gesamtprimärenergieverbrauchs im Jahr 2020 und durch den geschätzten Primärenergieverbrauch in den in Anhang XIV Teil 1 angegebenen Sektoren ergänzt.

Die Kommission stellt spätestens am 31. Dezember 2012 ein Muster als Orientierungshilfe für die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne zur Verfügung. Dieses Muster wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommen. Die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten auf alle Fälle die in Anhang XIV angeführten Informationen.

(3) Die Kommission bewertet die jährlichen Berichte und die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne sowie die Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erreichung der nach Artikel 3 Absatz 1 geforderten nationalen Energieeffizienzziele und bei der Durchführung dieser Richtlinie gemacht haben. ²Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat. ³Auf der Grundlage ihrer Bewertung der Berichte und der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne kann die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

(4) Die Kommission überwacht die Auswirkungen der Durchführung dieser Richtlinie auf die Richtlinien 2003/87/EG, 2009/28/EG und 2010/31/EU sowie die Entscheidung Nr. 406/2009/EG und auf die Wirtschaft, insbesondere die Branchen, in denen laut dem Beschluss 2010/2/EU die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen besonders groß ist.

(5) Die Kommission überprüft erstmals bei der Bewertung des jeweils ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans und danach alle drei Jahre, ob die Möglichkeit einer Freistellung nach Artikel 14 Absatz 6 noch erforderlich ist. ²Ergibt die Überprüfung, dass eines der Kriterien für diese Freistellungen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Wärmelast und der realen Betriebsbedingungen der freigestellten Anlagen nicht mehr gerechtfertigt ist, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen vor.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken nach der in Anhang I beschriebenen Methode über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. ²Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. ³Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang II beschriebenen Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 die Bewertung gemäß Artikel 3 Absatz 2 vor, der bei Bedarf Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt werden.

(8) Die Kommission überprüft bis zum 5. Dezember 2015 die Wirkung der Anwendung des Artikels 6, wobei sie den Anforderungen der Richtlinie 2004/18/EG Rechnung trägt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. ²Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen beigefügt.

(9) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 7 vor. ²Diesem Bericht wird, sofern angemessen ein Legislativvorschlag für einen oder mehrere der folgenden Zwecke beigefügt:

a)
Änderung des in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Endtermins;
b)
Überprüfung der in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen;
c)
Festlegung zusätzlicher gemeinsamer Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Angelegenheiten, auf die in Artikel 7 Absatz 7 Bezug genommen wird.

(10) Die Kommission bewertet bis zum 30. Juni 2018 die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten bei der Beseitigung der in Artikel 19 Absatz 1 genannten rechtlichen und sonstigen Hemmnisse erzielt haben. ²Mit dieser Bewertung gehen, sofern angemessen, Vorschläge für weitere Maßnahmen einher.

(11) Die Kommission macht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte öffentlich zugänglich.