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Energieeffizienzrichtlinie

Energieeffizienzrichtlinie

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

  • KAPITEL IV: HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Art. 19 Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz

(1) 

Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten beurteilen und ergreifen die Mitgliedstaaten falls erforderlich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf

a)
die Aufteilung von Anreizen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eines Gebäudes oder zwischen den Eigentümern, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugute kommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten; dies gilt auch für nationale Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern;
b)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungsverfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Minimierung der erwarteten Lebenszykluskosten und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder anderer Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.

²Solche Maßnahmen zur Beseitigung von Hemmnissen können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren umfassen. ³Diese Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz kombiniert werden.

(2) Die Bewertung der Hemmnisse und Maßnahmen nach Absatz 1 wird der Kommission im ersten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan gemäß Artikel 24 Absatz 2 übermittelt. ²Die Kommission fördert den diesbezüglichen Austausch bewährter nationaler Verfahren.