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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 6: Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften

Anlage 5 Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege (zu )


Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:
1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4.
die Anreize nach § 27 Absatz 2;
5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.