§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
- 1.
- die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Erstellung des Berichts nach § 71 zu beraten,
- 2.
- der Regulierungsbehörde Vorschläge für die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit zu machen.
²Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. ³Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig. ⁴Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an.