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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 2: Entwicklung des Eisenbahnsektors

§ 14 Zugang zu weiteren Leistungen

(1) Erbringt

1.
ein Betreiber einer Serviceeinrichtung oder
2.
ein Betreiber der Schienenwege
Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. ²Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.

(2) Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber der Schienenwege oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen. ²Der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. ³Beschließt der Betreiber der Schienenwege oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.

(3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.