§ 72 Besondere Unterrichtungspflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich zu unterrichten über - 1.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich des Mindestzugangspakets, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 2.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des Mindestzugangspakets außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 3.
- die beabsichtigte Entscheidung über den Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen, sofern Anträge ganz oder teilweise abgelehnt werden sollen,
- 4.
- die beabsichtigte Entscheidung über den Abschluss, die Ablehnung oder die nachträgliche Änderung eines Rahmenvertrages,
- 5.
- die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen und von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen,
- 6.
- die beabsichtigte Festlegung von Zugtrassen im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und
- 7.
- die beabsichtigte Entscheidung über die Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität im Sinne des § 44 Absatz 1.
Als teilweise Ablehnung im Sinne der Nummern 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderungen von Inhalten der Anmeldung, die im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 13 oder 52 einvernehmlich erfolgen. ²Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Ausgestaltung der Unterrichtungen aus Satz 1 treffen. ³Die Unterrichtungspflicht nach Satz 1 Nummer 5 entfällt bei zu genehmigenden Entgelten und Entgeltgrundsätzen. Die Regelungen in
Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuweisung von Zugtrassen im Sinne des
Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010.