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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 2: Entwicklung des Eisenbahnsektors

§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. ²Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.