Eisenbahnregulierungsgesetz
- Kapitel 2: Entwicklung des Eisenbahnsektors
§ 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. ²Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.