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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 3: Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr

§ 43 Rechte an Kapazitäten in Serviceeinrichtungen

(1) Der jeweilige Betreiber einer Serviceeinrichtung hat dem jeweiligen Zugangsberechtigten Kapazitäten in der Serviceeinrichtung zuzuweisen. ²Nach der Zuweisung an den Zugangsberechtigten darf eine Kapazität in der Serviceeinrichtung von diesem nicht auf Dritte übertragen werden.

(2) Jeder Handel mit zugewiesenen Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ist verboten.

(3) Die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Zugangsberechtigten wahrnimmt, der kein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung. ²Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zugewiesen worden sind, diese von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen einer Kooperation mitnutzen lässt.