Eisenbahnregulierungsgesetz
- Kapitel 3: Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
§ 30 Verfahren für qualifizierte Vereinbarungen
Die Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung muss bei der Regulierungsbehörde beantragt werden. ²Die Regulierungsbehörde hat nach Vorliegen aller Unterlagen binnen zwei Monaten darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Vereinbarung die in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten einhält. ³Soweit eine Regulierungsvereinbarung einzelne der in Anlage 5 aufgeführten Grundsätze und Eckdaten nicht enthält, gelten die Anforderungen der Anlage 5 gleichwohl als erfüllt, wenn der Betreiber der Schienenwege nachweist, dass sich die betreffenden Inhalte aus anderen Vereinbarungen oder Vorschriften ergeben. ⁴Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 2 keine Entscheidung, gilt die Vereinbarung als anerkannt.
- Eisenbahnregulierungsgesetz
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Entwicklung des Eisenbahnsektors
- Kapitel 3: Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
- Kapitel 4: Wartungseinrichtungen
- Kapitel 5: Regulierungsbehörde
- Kapitel 6: Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften