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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 4: Wartungseinrichtungen

§ 63 Ausnahmen vom Anwendungsbereich für Betreiber einer Wartungseinrichtung

(1) § 19 Absatz 4 ist auf Wartungseinrichtungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich Bestimmungen zur Betriebssicherheit nach § 21 aufzustellen sind.

(2) § 13 Absatz 4 Satz 1, soweit dieser die Begründung der ablehnenden Entscheidung betrifft, und § 32 sind auf die Betreiber der Wartungseinrichtungen nicht anzuwenden.