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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 3: Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr

§ 54 Nutzungsvertrag

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich
1.
ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
2.
die Ablehnung des Antrags mitzuteilen und diese zu begründen.
²Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. ³Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.