Eisenbahnregulierungsgesetz
- Kapitel 5: Regulierungsbehörde
§ 71 Berichtspflichten
Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in den Jahren, in denen ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 erstellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet Eisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktdaten enthält.
- Eisenbahnregulierungsgesetz
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2: Entwicklung des Eisenbahnsektors
- Kapitel 3: Erhebung von Entgelten und Zuweisung von Schienenwegkapazität im Schienenverkehr
- Kapitel 4: Wartungseinrichtungen
- Kapitel 5: Regulierungsbehörde
- Kapitel 6: Übergangsvorschriften; Anwendungsvorschriften