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Eisenbahnregulierungsgesetz

Eisenbahnregulierungsgesetz

  • Kapitel 2: Entwicklung des Eisenbahnsektors

§ 10 Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen

(1) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Schienengüterverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. ²Dieses Recht schließt auch den Zugang zu Infrastrukturen für die Anbindung von See- und Binnenhäfen und anderen Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und den Zugang zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen können.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben Zugangsberechtigte für Schienenpersonenverkehrsdienste das Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen für alle Arten von Personenverkehrsdiensten zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen. ²Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen. ³Dieses Recht schließt den Zugang zu Infrastrukturen ein, durch die Serviceeinrichtungen nach Nummer 2 der Anlage 2 angebunden werden.

(3) Jeder Zugangsberechtigte hat das Recht auf Zugang einschließlich des Schienenzugangs zu den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Einrichtungen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen.

(4) Die Regelungen dieses Paragrafen sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.