§ 78 Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
- 1.
- den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs beurteilt,
- 2.
- die Frage beurteilt, ob ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des § 3 Nummer 1 besteht,
- 3.
- die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und
- 4.
- zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt.
²Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.(2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. ²Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. ³Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.