Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. ²Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. ²Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. ³Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. ⁴Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
(5) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. ²Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. ³Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen