Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. ²Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. ³Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. ⁴Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. ⁵Die Erlaubnis kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis erweitert. ²Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.