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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 2: Zu § 2 des Gesetzes

§ 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge

Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Füllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. ²Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.