Biersteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
- Abschnitt 11: Zu § 18 des Gesetzes
§ 33 Anmeldung des Bieres
Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. ²Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.