freiRecht
Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 11: Zu § 18 des Gesetzes

§ 33 Anmeldung des Bieres

Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. ²Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.