Biersteuerverordnung
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
- Abschnitt 21: Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§ 47 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. ²Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.