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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 21: Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. ²Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. ²Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.