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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 23: Schlussbestimmungen

§ 53 Übergangsregelungen

Für Beförderungen
1.
von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2.
von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
3.
von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
²Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.