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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 3: Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes

§ 12 Bierausschank im Steuerlager

Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. ³Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.