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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 3: Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes

§ 7 Änderung von Verhältnissen

(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. ²Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. ³Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. ²Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. ³Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.