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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 12: Zu § 19 des Gesetzes

§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).