Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. ²Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. ³Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. ⁴Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. ⁵Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. ⁶Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.