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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 19: Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

§ 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. ²Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. ³Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.