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Biersteuerverordnung

Biersteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes

  • Abschnitt 7: Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes

§ 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. ²Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.