Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. ²Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. ³Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. ⁴Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. ⁵Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.