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Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

  • Teil 1: Allgemeiner Teil
    • Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
      • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. ²Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. ³Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. Das Produktinformationsblatt ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.