Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 5: Lebensversicherung
§ 171 Abweichende Vereinbarungen
Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. ²Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.