Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht
§ 71 Abschlussvollmacht
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.