Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1: Allgemeiner Teil
Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige