Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 2: Rechtsschutzversicherung
§ 125 Leistung des Versicherers
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.