Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 8: Krankenversicherung
§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.