Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 7: Unfallversicherung
§ 186 Hinweispflicht des Versicherers
Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. ²Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.