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Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

  • Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
    • Kapitel 4: Gebäudefeuerversicherung

§ 145 Übergang der Hypothek

Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. ²Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.