Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vertragstypische Pflichten
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. ²Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.