Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 2: Schadensversicherung
- Abschnitt 2: Sachversicherung
§ 91 Verzinsung der Entschädigung
Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. ²Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.