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Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag

  • Teil 1: Allgemeiner Teil
    • Kapitel 2: Schadensversicherung
      • Abschnitt 2: Sachversicherung

§ 91 Verzinsung der Entschädigung

Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. ²Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann.