Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 32 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. ²Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.