Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 1: Allgemeiner Teil
- Kapitel 2: Schadensversicherung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 76 Taxe
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. ²Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. ³Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen.