Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag
- Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
- Kapitel 7: Unfallversicherung
§ 190 Pflichtversicherung
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.